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BSG: Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. Februar 2021 – B 12 R 21/18 R

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen, die vorher als Bruttolohn bezogen wurden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht.

Der Entscheidung liegen zwei Sachverhalte zugrunde, die ähnlich gelagert waren. Zum einen wurde zwischen Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass ein gewisser Bruttobetrag als Tankgutschein ausgegeben wird. Der Arbeitnehmer verzichtete also auf einen Teil seines vorher vereinbarten Bruttolohns und erhielt dafür einen Tankgutschein in gleicher Höhe. Die Parteien gingen insoweit davon aus, dass die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 € im Monat zur Anwendung kommen würde. Dies hat das BSG nun mit seiner Entscheidung verneint. Bei den Tankgutscheinen handele es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdiensts getreten waren.

Wird Bruttolohn umgewandelt, ist diese steuerrechtliche Bagatellgrenze nicht anzunehmen. Nur wenn zusätzlich zu dem vereinbarten Bruttolohn ein solcher Tankgutschein ausgegeben wird, dann kann die Bagatellgrenze zur Anwendung kommen.

Die gleiche Rechtsauffassung hat das BSG auch bei Werbeeinnahmen vertreten. Bei diesem Sachverhalt hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer auf seinem privaten Kraftfahrzeug Werbung für den Betrieb des Arbeitgebers aufbringen lässt. Dafür sollte der Arbeitnehmer Werbeeinnahmen erhalten, die sozialversicherungsfrei sein sollten. So dachten sich die Parteien es jedenfalls, das BSG sah dies aber anders. Denn die Parteien hatten erneut vereinbart, dass der Arbeitnehmer auf einen Bruttobetrag seines Arbeitslohnes in der Höhe des Betrags der Werbeeinnahmen verzichten sollte. Das BSG ist der Auffassung, dass es sich auch bei solchen Werbeeinnahmen sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt handelt. Denn dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden.

 

 


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letzte Änderung: 20.02.2024