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Verstößt ein Lehrer gegen den Datenschutz, wenn er Fehlzeiten meldet?

Ein Berufsschullehrer wird kritisiert, weil er die Fehlzeiten seiner Schüler an die Ausbildungsbetriebe weiterleitet. Angeblich verstößt er damit gegen den Datenschutz. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt, was in diesem Fall zu beachten ist.

Auch wenn es nur noch die künstliche Intelligenz gibt, müssen die Lehrerinnen und Lehrer in der Berufsschule nicht um ihre Arbeit fürchten.

Der Obermeister der Maler und Lackierer Innung führt seinen Großbetrieb in der fünften Generation. Als Ausbildender ist er für die Berufsausbildung der jungen Männer und Frauen im Beruf Maler- und Lackierer verantwortlich. Nach dem betrieblichen Ausbildungsplan müssen diese im Umgang mit den Informations- und Kommunikationstechniken lernen, die Arbeitsaufgaben mit der Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen zu lösen. Sie müssen auch die Daten sichern und den Datenschutz anwenden. 

Es gibt die Unbekümmerten, die ihre Online-Aktivitäten ohne die Vorbehalte gegenüber der Datenverwendung und Privatsphäre sehen. Das gilt nicht für die Datenverarbeitung im Unternehmen des Malers. Für ihn, alle Beschäftigten sowie die Auszubildenden gilt, dass die Datennutzung nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Vorschrift das ausdrücklich erlaubt oder diejenigen, deren Daten verarbeitet werden sollen, in die Nutzung der Daten eingewilligt haben. Er hat er jedoch das Gefühl, das es manche mit dem Datenschutz übertreiben.

Da gibt es zum Beispiel einen Berufsschullehrer. Der teilt ihm regelmäßig die Fehlzeiten seiner Ausbildenden in der Berufsschule mit. Nun hatte er erfahren, dass der Lehrer von den Kolleginnen und Kollegen angegriffen wird, und einen Anschiss bekam, weil er angeblich gegen den Datenschutz verstoßen würde.

Er hat sich vorgenommen, bei der nächsten Innungsversammlung, an der auch die Lehrkräfte der Berufsschulen teilnehmen werden, mit diesem Irrglauben aufzuräumen. Dann wird er den Lehrerinnen und Lehrern erklären, welche vier rechtlichen Grundlagen, in diesem Zusammenhang, für die Akteure in den Lernorten Ausbildungsbetrieb und Berufsschule gelten.

Berufsbildungsgesetz
Im Berufsbildungsgesetz werden die Lernorte der Berufsbildung genannt. Es sind die Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe, die berufsbildenden Schulen und sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung. Es gehört zu den Pflichten der Auszubildenden an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen für die sie freigestellt werden. Sie sind zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und für die Teilnahme freizustellen. Die Vergütung wird auch für die Zeit der Freistellung weiterbezahlt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge die berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben. Sie müssen nachweisen, dass sie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten sowie für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut sind.

Schulgesetz
In den Schulgesetzen der Länder ist die Berufsschulpflicht geregelt. Sie beginnt nach der Beendigung der Vollzeitschulpflicht, mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule und dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis. Alle Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer der Ausbildung berufsschulpflichtig.

Jugendarbeitschutzgesetz
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind die Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Sie dürfen nicht beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. Das gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind. Sie dürfen einmal in der Woche an einem Berufsschultag nicht beschäftigt werden, wenn er mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten dauert. Außerdem in den Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen. Die Zeit in der Berufsschule wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

Bundesdatenschutzgesetz
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist das Speichern, Verändern oder Nutzen der personenbezogenen Daten unter anderem zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. In der Aufzählung wird unter anderem der Begriff Erziehungsmaßregeln genannt. Die Datenübermittlung an die nicht öffentlichen Stellen ist geregelt. Danach ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung zulassen würden.

Der Innungsobermeister sollte noch wissen, dass die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung zweckgebunden ist. Zur Überwachung der Schulpflicht muss die Schulleitung der Berufsschule ein Fehlzeiten-Management installieren. Darin ist jede Fehlzeit zu erfassen und zwar unabhängig von ihrer Dauer. Auf dieser Grundlage sind die Ausbildenden zeitnah von den Fehlzeiten in Kenntnis zu setzen. Das gilt im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für jeden Fall, in dem die Auszubildenden ihrer Pflicht die Schule zu besuchen nicht nachkommen und dafür keine ausreichende Entschuldigung vorlegen können.

Quelle: DHZ

 


 


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letzte Änderung: 10.04.2024