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Sicherheit auf hochgelegenen Arbeitsplätzen

Die BGHM informiert zu Änderungen bei der Verwendung von Gerüsten und anderen Arbeitsmitteln (TRBS 2121)

Absturzunfälle haben oft schwerwiegende Folgen für die Verunglückten. Damit es erst gar nicht dazu kommt, informiert die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) regelmäßig über das Thema Absturzgefahren bei der Arbeit sowie über Neuerungen und Ergänzungen der Präventionsmaßnahmen. Dazu zählen die in den vergangenen Monaten erschienenen, neu gefassten Teile der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121. Diese konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der 2015 aktualisierten Betriebssicherheitsverordnung für die Verwendung von Arbeitsmitteln: Die Technische Regel behandelt die Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln wie Gerüsten, Leitern, Seilen und besonderen Arbeitsmitteln, die ausnahmsweise zum Heben von Personen eingesetzt werden und weist auf notwendige Schutzmaßnahmen hin. Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich durch die erfolgte Anpassung für den Einsatz von Arbeitsmitteln im Zusammenhang mit hochgelegenen Arbeitsplätzen in der Praxis? Die BGHM gibt einen Überblick.

Wesentliche Änderungen
Bei Maßnahmen gegen Absturz muss generell die Einhaltung der Rangfolge Absturzsicherungen vor Auffangeinrichtungen vor Persönlichen Schutzmaßnahmen beachtet werden. Damit wird weiterhin klar festgelegt, dass auch Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nur nachrangig als personenbezogene Maßnahme zum Einsatz kommen kann. Eine wesentliche Änderung der TRBS 2121 besteht darin, dass die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen vollständig auf eine Sicherung gegen Absturz verzichten zu können, weggefallen ist: Somit muss nun bei Tätigkeiten im absturzgefährdeten Bereich immer eine wirksame Schutzmaßnahme umgesetzt werden.

Verwendung von Gerüsten
Beim Auf-, Um- und Abbau von durchgehenden Gerüstfluchten, wie zum Beispiel bei Fassadengerüsten, sind in der obersten Gerüstlage ab sofort immer technische Schutzvorrichtungen, wie beispielsweise ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer, zu installieren, sofern die baulichen Gegebenheiten dies zulassen. Der Zugang über innenliegende Leitern ist für Gerüstnutzer nur noch bis zu einer Höhe von fünf Metern gestattet. Bei größeren Höhen sind grundsätzlich Aufzüge, Transportbühnen oder Treppentürme einzusetzen. Bei besonderen baulichen Gegebenheiten und bei Einfamilienhäusern sind innenliegende Leitern bis zu einer Höhe von sieben Metern weiterhin als Zugang zu Arbeitsplätzen zulässig. Eine weitere Neuerung ist, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor dem Gebrauch eine Inaugenscheinnahme durch eine qualifizierte Person zu veranlassen haben, um sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Gerüstnutzung zu überzeugen

Einsatz von Leitern
Auch für die generelle Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz gilt: diese dürfen nur noch bis zu einer Höhe von maximal fünf Metern eingesetzt werden. Arbeiten auf Leitern sollen einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht und Person nicht überschreiten. Beschäftigte müssen dabei mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen können. Sprossenleitern sind aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung ungeeignet und daher grundsätzlich nicht mehr zulässig. Neu ist auch hier die Festlegung, dass Leitern vor jeder Verwendung durch die Nutzerinnen und Nutzer auf offensichtliche Mängel hin kontrolliert werden müssen. Entsprechende Kenntnisse müssen den Beschäftigten von Unternehmensverantwortlichen durch regelmäßige Unterweisungen vermittelt werden. Außerdem wird auf die aktuelle Norm für Leitern, DIN EN 131, verwiesen, die für neue Leitern ab drei Metern Länge eine Standverbreiterung vorsieht.

Verwendung von besonderen Arbeitsmitteln
Auch hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln, die entgegen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung ausnahmsweise zum Heben von Personen eingesetzt werden, gibt es Neuerungen: Winden oder auf Gabelzinken aufgesteckte Arbeitsbühnen an geländegängigen Teleskopstaplern und Radladern fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich der TRBS 2121. Bei der Verwendung einer Arbeitsbühne auf einem Flurförderzeug muss diese geeignet und kompatibel mit dem Grundgerät sein. Der Fahrer des Flurförderzeugs mit Arbeitsbühne muss zusätzlich unterwiesen und eingewiesen sein. Er muss darüber hinaus schriftlich beauftragt werden. Beim Einsatz eines Kranes muss die Tragfähigkeit an jeder Position mindestens das Dreifache des zulässigen Gesamtgewichts vom Personenaufnahmemittel betragen, andernfalls ist ein separater Nachweis zu führen. Weiterhin hat grundsätzlich im am Kran hängenden Personenaufnahmemittel eine Sicherung mit PSA gegen Absturz zu erfolgen.

Weitere Informationen:
die TRBS 2121 zum Download unter: www.bghm.de, Webcode 272
 


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letzte Änderung: 30.08.2022