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Sozialversicherung
Mindestlohn – Geringfügige Beschäftigung

Seit 01. Januar 2019 ist der Mindestlohn auf 9,19 Euro gestiegen

Die Mindestlohnkommission, bestehend aus Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgebern, legt der Bundesregierung alle zwei Jahre einen Vorschlag über die Anpassung des Mindestlohns vor. So empfiehlt die Kommission in ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 die Anhebung zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro pro Stunde. Am 31. Oktober 2018 hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt. Dieser gilt somit ab dem 1. Januar 2019.

Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den geringfügigen Beschäftigten zu widmen. Auch hier gilt ab 1. Januar 2019 der neue Wert von 9,19 Euro. So konnten bei einem Mindestlohn von 8,84 Euro bisher maximal 50,90 Stunden im Monat gearbeitet werden. Künftig wird bereits bei einer max. Arbeitszeit von 48,97 Stunden (9,19 € x 48,97 Std = 450,03 €) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
     
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
     
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
     
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
     
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
     
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
     
  • ehrenamtlich Tätige.

 


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letzte Änderung: 30.08.2022