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Bauablaufstörungen

Nahezu kein Bauvorhaben läuft so ab, wie es zu Beginn geplant war. Das ist nicht nur bei Großprojekten, wie z.B. dem Berliner Flughafen zu beobachten sondern auch bei Bauverträgen ganz allgemein. Bauverzögerungen sind aufgrund abnehmender Kapazitäten und Mangel der Bauorganisation an der Tagesordnung. Die Frage ist, wie Auftragnehmer Forderungen aus diesen Sachverhalten durchsetzen können.

Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung setzt eine bauablaufbezogene Darstellung voraus! Der Auftragnehmer muss in diesem Fall konkret darlegen, auf Grund welcher Planverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 - 13 U 181/13). Der allgemeine Erfahrungssatz, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, entbindet den Auftragnehmer nicht von einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung. Auch ein längerer Einsatzzeitraum z.B. von Gerüsten oder die Nichtnutzbarkeit von technischem Gerät begründen ohne nähere Darlegung keinen Schaden. Es gibt hier keinen Automatismus für die Anerkennung derartiger Schadenersatzforderungen. Vielmehr bedarf es hierzu konkreter Dokumentationen von Tatsachen und einer Begründung derer Auswirkungen.

Kommt es in einem VOB-Vertrag aufgrund der Leistungseinstellung zu einer Unterbrechung der Ausführung, kann jede Vertragspartei nach Ablauf von drei Monaten den Vertrag schriftlich kündigen.

Eine Unterbrechung der Ausführung liegt vor, wenn der Auftragnehmer keinerlei Tätigkeiten mehr auf der Baustelle entfaltet und nichts mehr geschieht, was unter Zugrundelegung der dem Auftragnehmer vertraglich auferlegten Leistungspflichten zur unmittelbaren Leistungserstellung und damit zum Leistungsfortschritt gehört (

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2018 - 12 U 68/17).

 

 


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letzte Änderung: 30.08.2022