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Umsatzsteuer – Postalische Adresse in Rechnungen ist ausreichend

Hintergrund:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen taggleichen Urteilen vom 21.06.2018 – V R 25/15 und V R 28/16 entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung lediglich eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, unter der er erreichbar ist. Es ist nicht mehr notwendig, dass der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Änderung der Rechtsprechung). Mithin ist auch eine Briefkastenanschrift zulässig.

Der BFH hatte in folgenden Fällen zu entscheiden:
Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger (Autohändler) Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer. Dieser war im Onlinehandel tätig, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Die Fahrzeuge wurden dem Kläger an öffentlichen Plätzen übergeben. Der Einzelunternehmer erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er lediglich postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer von einer GmbH Stahlschrott. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Dort befanden sich lediglich die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei, die mehreren Firmen als Domiziladresse diente. Die GmbH war zudem als sog. missing trader in ein Umsatzsteuer-Karussell involviert.

Der V. Senat des BFH hatte das Verfahren im ersten Fall mit Beschluss vom 6. April 2016, V R 25/15 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) u.a. folgende Fragen zur Auslegung der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vorgelegt:

1.Setzt das EU-Recht die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

2.Sofern Frage 1 zu verneinen ist:
a) Reicht für die Angabe der Anschrift eine Briefkastenadresse?
b) Welche Anschrift ist von einem Steuerpflichtigen, der ein Unternehmen (z.B. des Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben?

Der EuGH hat die erste und die zweite Frage durch die Urteile Geissel und Butin vom 15. November 2017, C-374/16 und C-375/16 dahingehend beantwortet, dass das EU-Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der BFH hält nach diesem EuGH-Urteil nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt sieht, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Für die Angabe der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers ist nunmehr die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit völlig ausreichend.

 Quelle: ZDH

 

 


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letzte Änderung: 30.08.2022