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Regalprüfung

Gemäß BetrSichV müssen Regale, so wie alle Arbeitsmittel, regelmäßig Prüfungen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Doch wer darf die Regale prüfen und welche Prüffristen sind einzuhalten? Welche Anforderungen ergeben sich aus der DIN EN 15635 und den gesetzlichen Vorschriften? Hier das Wichtigste im Überblick…

Rechtliche Grundlage
Regalanlagen gelten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber ist deshalb gemäß §3 BetrSichV verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung  für den Umgang mit Ihnen zu erstellen und die Anlagen nach §10 BetrSichV durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.

Prüffristen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind nach §3 BetrSichV vom Arbeitgeber eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen. Die DIN EN 15636 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen und die BGR 234 Lagereinrichtungen und –geräte bilden aktuell den Stand der Technik ab und sind vom Arbeitgeber beim Festlegen der Fristen einzubeziehen.
Sowohl BGR 234 als auch die DIN EN 15636 legen eine sogenannte „Experteninspektion“ fest, die mindestens alle 12 Monate von einer „befähigten Person“ durchgeführt wird.
In kürzeren Abständen sind Inspektionen und Sichtkontrollen durchzuführen. Der Prüfrhythmus wird vom Lagerverantwortlichen auf Grundlage der Risikoanalyse festgelegt. Auch diese Überprüfungen werden von einer befähigten Person durchgeführt.
Der Unterschied zwischen der Experteninspektion und den Inspektionen/ Sichtkontrollen liegt im Umfang der Prüfung. Die häufigere Inspektion/ Sichtkontrolle kann auf Teile beschränkt werden, bei denen Beschädigungen zu erwarten sind. Die Experteninspektion bezieht alle Regalelemente mit ein.

Anforderungen an den Prüfer
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Anforderungen an die „befähigte Person“ als Prüfer für die Regalanlage genauer. Besonders die TRBS 1203 „Befähigte Personen“ ist hier vom Arbeitgeber bei der Auswahl hinzuzuziehen.
Die befähigte Person für die Expertenprüfung muss demnach über Fachkennt- nisse verfügen, die sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, durch Berufserfahrung und eine relevante und zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben hat. In Abhängigkeit von den Anforderungen der anstehenden Prüfaufgabe, dürfen die nachgewiesenen Fachkenntnisse variieren. Die Inspektion/Sichtprüfung muss deshalb  zwar ebenfalls von einer befähigten Person durchgeführt werden, das erforderliche Fachwissen muss hier allerdings nicht so hoch sein, wie bei der regelmäßigen detaillierten Expertenprüfung. Die wöchentliche Überprüfung bspw. kann dementsprechend auch durch betriebszugehöriges Personal durchgeführt werden.
Die Auswahl der geeigneten Personen liegt letztendlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

Prüfumfang
Sind Schäden durch Stoßeinwirkung vorhanden? Gibt es Risse in Schweißnähten? In welchem Zustand ist der Gebäudeboden? Wenn es an die Prüfpraxis geht, gilt es viele Details zu beachten. Das Infoblatt „Sicherheit von Regalen“ der BGHW gibt sehr ausführlich Auskunft über die wesentlichen Prüfkriterien für die Regalkontrolle. Zahlreiche Abbildungen und Schaubilder veranschaulichen die Ausführungen.
Die Infobroschüre können Sie unter dieser Adresse
http://medien-e.bghw.de/bge/pdf/sp_15.pdf  kostenfrei herunterladen.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Technischer Berater

Dipl. Ing. (FH) Frank Brock
Technischer Berater
Fachkraft für Arbeitssicherheit
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letzte Änderung: 05.08.2014