metallhandwerk-regional

Aus dem Berateralltag
Höhen von Geländern und deren korrekte Messung

Der Fall:

Immer wieder kamen in letzter Zeit Anfragen zum Thema Geländerhöhen und deren Bemessung von Innungsbetrieben. Dabei ging es noch nicht einmal um die Geländerhöhe an sich, viel mehr gab es bei der Bestimmung der tatsächlichen Höhe Probleme in der Auslegung der Richtlinien.

Die Problematik:

Im ersten Beispiel wurde die Geländerhöhe vom Mitarbeiter eines Bauamtes bemängelt. Die bereits montierten Füllstabgeländer besaßen eine Höhe ab Oberkante Fertigfußboden von 103 cm (Geländer im Bereich einer Arbeitsstätte). Laut entsprechender Landesbauordnung bzw. Arbeitsstättenrichtlinie wäre diese Höhe korrekt. Der Mitarbeiter begründete seine Aussage damit, dass der Untergurt ja als Aufstiegshilfe zu werten sei und somit die „effektive“ Höhe des Geländers immer vom Untergurt bis Oberkante Handlauf zu messen sei.

Im zweiten Beispiel wurde die Höhe einer Fensterbrüstung bemängelt. Durch den Metallbauer wurden Geländer mit 90 cm (Absturzhöhe unter 12 m) bzw. 110 cm (über 12 m) montiert. Bei der Abnahme bemängele der zuständige Architekt, dass nach seiner Messung nahezu alle Geländer einige Millimeter zu tief wären. Nach Rücksprache wurde die Messung gemeinsam wiederholt. Es zeigte sich, dass der Architekt von Oberkante Fenster- bzw. Türrahmen gemessen hatte.

Wie ist es richtig:

Im § 38 der Landesbauordnung wird auf „… Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind…“ verwiesen. Der Untergurt bzw. ein Fensterrahmen können nicht als eine zum Begehen vorgesehene Fläche bezeichnet werden. Betrachtet man die entsprechenden Normen und Richtlinien, ist z.B. in der DIN 18065:2015 – Gebäudetreppen eine Bemaßung von der Oberkante Fertigfußboden zu erkennen (Bild A.9). Der Thüringer Staatsanzeiger Nr. 17/2014 trifft in Abschnitt 38.3 dazu eine noch genauere Aussage. „… Die Höhe der Brüstung ist i. d. R. von der Oberkannte Fertigfußboden…ohne Hinzurechnung des Fensterrahmens zu messen.“ In einem Gerichtsurteil des Verwaltungsgericht Neustadt vom 16. Juli 2014 – 3 L 582/14.NW – bei dem es ebenfalls um zu geringe Brüstungshöhen bzw. Aufstiegsmöglichkeiten ging. Bei den durchgeführten Messungen wurde immer von Oberkante des Fertigfußbodens ausgemessen. Zusätzlich dazu entschied das Gericht, dass eine vor dem Fenster stehender Heizkörper nicht als Aufstiegshilfe anzusehen ist.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 23/14 „Im Übrigen könnte als Steighilfe, um auf eine Fensterbank zu gelangen, auch ein Stuhl dienen, dessen Sitzhöhe üblicherweise etwa 45 cm betrage, und dessen Nutzung in den Bewohnerzimmern nicht zu untersagen sei. Wer aus welchen Gründen auch immer, eine Fensterbank besteigen wolle, werde hierfür in einem Zimmer immer Steighilfen finden.“

In der Praxis:

Kontrollieren Sie die vom Auftraggeber erhaltenen Planungsunterlagen und weisen Sie Ihn ggf. auf die Abweichungen hin. Wenn möglich empfiehlt es sich auch Geländer grundsätzlich einige Zentimeter höher zu gestalten um etwaige „Messunsicherheiten“ zu vermeiden.
Falls ein Bauamt oder Planer dennoch auf seiner Forderung beharrt, können Sie sich jeder Zeit an Ihren technischen Berater unseres Landesinnungsverbandes wenden. Zusammen wird sicher eine Lösung gefunden.

Dipl.-Ing. Clemens Just
Technischer Berater
F: 0170/94 71 531
c.just@metallhandwerk-thueringen.de

 

 


© 2000-2022 Landesinnungsverband Metall Sachsen-Anhalt •
Haeckelstraße 6 • 39104 Magdeburg
Tel. 0391 - 60 76 831 • Fax 0391 - 60 76 832 • E-Mail info@metallhandwerk-regional.de
letzte Änderung: 30.08.2022