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Dienstreisen des Arbeitnehmers mit dessen privatem Pkw

I. Vorbemerkungen
In der alltäglichen Praxis ist es unentwegt der Fall, dass Arbeitnehmer auf Wunsch ihres Arbeitgebers Dienstreisen ins In- oder Ausland unternehmen.
Diese Fahrten erledigen sie aber oftmals nicht mit einem ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwagen des Arbeitgebers, sondern mit ihrem Privatfahrzeug.
Bezüglich dieser Konstellation treten häufig Fragen zur Entschädigung des Arbeit- nehmers, zur Versicherung des Arbeitnehmers sowie zur Haftung des Arbeitgebers bei eventuellen Unfällen auf. Diesen Fragen widmet sich die nachfolgende Darstellung.

II. Der Aufwendungsersatz des Arbeitnehmers
1. Wenn der Arbeitnehmer Aufgaben für den Arbeitgeber nach dessen Anweisung erledigt und dafür bestimmte Aufwendungen tätigen muss, kann er hier-für vom Arbeitgeber Aufwendungsersatz verlangen. Dieser Anspruch richtet sich nach § 670 BGB. Aufwendungen sind freiwillige Vermögens-opfer des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber. Beispiele sind Auslagen bei einem Einkauf für den Betrieb sowie Benzinkosten des Arbeitnehmers bei einer Fahrt mit dem Privat-Pkw für den Arbeitge-ber. Die Regelung des § 670 BGB ist unabdingbar und kann somit nicht durch Einzel- oder Tarif-vertrag abgedungen werden. Anders ist die Lage bei einem unfreiwilligen Vermögensopfer des Arbeitnehmers wie z. B. bei einem Unfall auf der Dienstfahrt. Muss der Arbeitgeber diesen Schaden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers bezahlen? § 670 BGB kommt hier nur analog zur Anwendung, da der Schaden des Arbeitnehmers kein freiwilliges Opfer darstellt. Für diese Fälle hat die Recht-sprechung eine Risikoverteilungslehre nach den Verantwortungsberei- chen entwickelt.

a) Das Unfallrisiko trägt der Arbeitgeber in den Fällen der unverschuldeten Unfälle des Arbeitnehmers, wenn das Privatfahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsfeld eingesetzt wurde (BAG 14.12.95, 8 AZR 875/ 94)
Ein Einsatz im Betätigungsbereich liegt immer dann vor, wenn ohne die Benutzung des Privat-fahrzeugs des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen und damit dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen. Die Benutzung des privaten Pkw kann auch aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich sein. Auch dann trägt der Arbeitgeber das Risiko. Wird der Pkw des Arbeitnehmers nicht während einer Dienstfahrt, sondern in der Zeit zwischen zwei am selben Tage durchzuführenden Dienstfahrten während des Parkens in der Nähe des Betriebes beschädigt, gehört auch dieses Vorhalten des Kraftwagens während der Innendienstzeit des Arbeit-nehmers zum Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers. Der anderweitig nicht ersetzte Sachschaden ist vom Arbeitgeber auszugleichen. Liegt der Schadenseintritt also im Risikobereich des Arbeitgebers, trägt dieser – außer in Ausnahmefällen (s. unten) – den Schaden des Arbeitnehmers.

b) Laut Rechtsprechung gehört die Nutzung eines Pkw zum allgemeinen Lebens- risiko. Der Arbeit-nehmer trägt das Unfallrisiko, wenn der Schaden im seinem privaten Lebensbereich liegt. Fälle des allgemeinen Lebensrisikos finden sich bei Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte, beim Parken auf dem Firmenparkplatz sowie bei Fahrten zur Zeitersparnis, sofern der Pkw nur zur persönlichen Erleichterung der Arbeitsaufgabe dient und diese hätte auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt werden können. Der Arbeitgeber muss in den obengenannten Fällen nicht für den Schaden des Mitarbeiters aufkommen.

2. Wenn ein Haftungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht, ist die Frage zu klären, ob und in welchem Umfang den Arbeitnehmer ein Mitverschulden am Unfallschaden trifft. Bei der Benutzung des Privatwagens für Dienstfahrten gelten die Grundsätze der Haftungsmilderung. Der Arbeitnehmer trägt den Schaden in voller Höhe, wenn er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Vorsätzlich handelt derjenige, welcher mit Wissen und Wollen den Schadenseintritt herbeiführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einem besonders schwerwiegenden und unentschuldbaren Pflichtverstoß vor, in dem der Arbeit- nehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt. 

 

 


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letzte Änderung: 05.08.2014