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DGUV Vorschrift 2
Reformierte Unfallverhütungsvorschrift zum ASiG ist in Kraft getreten

Am 1. Januar 2011 haben sich die Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicher- heitstechnischen Betreuung in den Betrieben geändert. Die Unfallverhütungs- vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ist bei allen Berufsgenossenschaften und bei dem überwiegenden Teil der Unfallkassen in Kraft getreten und löst die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab. Zum 1. April 2011 wird voraussichtlich bei nahezu allen Unfallkassen die Vorschrift in Kraft treten. Damit gibt es erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).

Für die Regelbetreuung aller Betriebsgrößen gilt das neue Konzept mit dem Datum des In Kraft Tretens der Vorschrift. Dies gilt auch für das im Mittelpunkt der Reform stehende neue Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.  Die DGUV Vorschrift 2 sieht hierzu grundsätzlich keine Übergangsfristen vor. Ausnahmen: BG ETEM und einige Unfallkassen haben Übergangszeiträume von einem bzw. zwei Jahren vorgesehen. Die bei den Berufsgenossenschaften bereits eingeführte alternative Kleinbetriebsbetreuung gilt bei den Unfallkassen erst zwei Jahre später, ab dem 1. Januar 2013.

Die Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden im Jahr 2011 die praxisgerechte Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 in den Betrieben, Verwaltungen und Bildungseinrichtungen nachhaltig unterstützen. Hierzu werden sie im Jahr 2011 einen Schwerpunkt auf die Beratung und Unterstützung beim Übergang zu den Neuregelungen legen. Dieses Vorgehen hat auch die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) einstimmig befürwortet. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sowie die Arbeitsschutzbehörden der Länder werden dieses Thema also einheitlich handhaben.

Die der Reform zu Grunde liegende, von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossene und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geringfügig modifizierte Fassung des "Mustertextes der DGUV Vorschrift 2" mit Stand 22. Juli 2010 steht als Download zur Verfügung. Anlage 2 Abschnitt 4 der Vorschrift enthält eine vollständige Übersicht über die Einordnung der Betriebsarten in die Betreuungsgruppen der Grundbetreuung. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen informieren über die jeweils erlassenen Vorschriften auf den jeweiligen Homepages und beraten bei Fragen zu deren Anwendung.

Folgende Handlungshilfen unterstützen Sie bei der Anwendung der Vorschrift:

Hintergründe und Inhalte der Reform werden in der Handlungshilfe "DGUV Vorschrift 2 - Hintergrundinformationen für die Beratungspraxis" ausführlich beschrieben.

Antworten zu häufig gestellte Fragen zur Anwendung der DGUV Vorschrift 2 finden Sie in einem FAQ-Katalog.

Die Handlungshilfe "Betriebliche Anwendungsbeispiele zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2" beschreibt die Umsetzung der Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten in fünf Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen sowie in einer Kommune. Die Handlungshilfe zeigt anhand der sechs Beispiele auf, wie Betriebe und öffentliche Einrichtungen vorgehen können, um für sich zu dem jeweils spezifisch erforderlichen Ergebnis zu kommen.

 


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letzte Änderung: 05.08.2014