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Schlussrechnung nicht prüffähig?
BGH stellt hohe Anforderungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst in einem jetzt mit Urteilsgründen veröffentlichtem Urteil (Urt. v. 10.04.2010, Az.: 4 ZR 48/07) mit der Prüffähigkeit von Schlussrechnungen bei Bauverträgen nach VOB/B auseinandergesetzt.

Hier hat der BGH die Anforderungen an die Einwendungen gegen die Prüffähigkeit von Schlussrechnungen noch einmal verschärft. Viele Auftraggeber wollen oder können (noch) nicht zur jeweiligen Fälligkeit der Rechnung zahlen und versuchen mit dieser Rüge, die Fälligkeit hinauszuzögern.

Kein pauschalisierter Hinweis auf mangelnde Prüffähigkeit

Auch bei der Rüge der mangelnden Prüffähigkeit der Schlussrechnung hat der BGH mit Urteil vom 10.04.2010 die Anforderungen erhöht. Da die mangelnde Prüf- fähigkeit der Rechnung auch die Fälligkeit der hieraus resultierenden Zahlung hinausschiebt, soll es jetzt nicht mehr ausreichen, wenn der Auftraggeber pauschal auf die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung hinweist. Vielmehr muss diese Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an eine prüffähige Rechnung nachzubessern. Deshalb muss diese Rüge den prüffähi- gen Teil der Rechnung genau bezeichnen und die Gründe nennen, die nach Meinung des Auftraggebers zum Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen. Außerdem muss die Rüge dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass der Auftraggeber hinsichtlich der gerügten Rechnungsteile nicht bereit ist, in eine sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange keine prüffähige Rechnung vorliegt. Nur dann wird diese Rüge ihrer Bestimmung gerecht, zur beschleunigten Abrechnung beizutragen und nicht zu weiteren (wenn auch oft vom Auftraggeber gewünschten) Verzögerungen zu führen.

Werden die Einwendungen des Auftraggebers zur mangelnden Prüffähigkeit der Schlussrechnung den oben aufgezeigten Anforderungen nicht gerecht, tritt der damit bezweckte zumindest zeitweise Wegfall der Fälligkeit nicht ein.

 


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letzte Änderung: 05.08.2014