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Vereinbarungen im Arbeitsvertrag

Ende des Arbeitsverhältnisses ab dem 65. Lebensjahr – „Rente mit 67“

„Regelaltersrente“ beendet Arbeitsverhältnis nicht automatisch, es sei denn, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es eine vertraglich Vereinbarung, in dem ausdrücklich eine Beendigung ohne Kündigung mit dem Erreichen des maßgeblichen Rentenalters vereinbart ist.

Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI (in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist (§ 41 SGB VI).

Im Zuge der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenzen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz („Rente mit 67“) wird die Vorschrift des § 41 Satz 2 SGB VI mit Wirkung zum 01.01.2008 insofern geändert, als eine vertragliche Vereinbarung, die die Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der (für den jeweiligen Arbeitnehmer individuell maßgeblichen) Regelaltersgrenze vorsieht, als auf das (individuelle) Regelrentenalter des Arbeitnehmers abgeschlossen gilt.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall – wie bisher – die Möglichkeit, im rentennahen Alter selbst zu entscheiden, ob er bereits zu dem vertraglich vorgesehenen früheren Zeitpunkt ausscheiden oder aber bis zu seinem Regelrentenalter weiterarbeiten möchte.

Die Vorschrift des § 41 Satz 2 SGB VI (in der ab 01.01.2008 gelten- den neuen Fassung) passt insofern eine Vereinbarung, die etwa auf das 65. Lebensjahr abstellt, künftig automatisch an die neuen Regelaltersgrenzen an. An Stelle einer fixen Altersangabe kann jedoch – dem ab 01.01.2008 geltenden Gesetzeswortlaut entspre- chend – auch abstrakt auf das „Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung“ abgestellt werden.

Für die Praxis gilt:

Bestehende Arbeitsverträge müssen nicht geändert werden. Neue Verträge können auf die für den Arbeitnehmer tatsächlich geltenden Regelaltersgrenzen abgestimmt werden. Ist in Arbeitsverträgen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Kündigung mit Erreichen des 65. Lebensjahres vereinbart, so gilt maßgeblich der Beendigungszeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer nach dem Alters- grenzenanpassungsgesetz sein Regelrentenalter erreicht.

 

 

 


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letzte Änderung: 05.08.2014